Mit der Berufsbezeichnung Heilpraktiker (Psychotherapie) beschreibt das deutsche Gesundheitswesen eine Besonderheit zur Ausübung der Psychotherapie. Heilpraktiker sind in Deutschland neben psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befugt, Psychotherapie auszuüben.
Seit 1993 darf Psychotherapie auch von Personen ausgeübt werden, denen eine ‚Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie‘ erteilt wurde.
Heilpraktiker sind in der Wahl der Therapiemethoden unabhängig – anders als z. B. Ärzte, die ihre psychotherapeutische Behandlung über das kassenärztliche Vergütungssystem abrechnen wollen. Eine von Heilpraktikern angewandte Therapiemethode muss nicht zwingend wissenschaftlich anerkannt sein. Die Therapiefreiheit der Heilpraktiker beinhaltet die Sorgfaltspflicht, dass der Heilpraktiker die Grenzen der angewandten Methoden kennt. Heilpraktikerbehandlungen werden in der klassischen Schulmedizin, aber auch in der Bevölkerung, kontrovers diskutiert.
Die Stiftung Warentest kommt in ihrer Zeitschrift ‚test‘ 2008 im Rahmen einer Stichprobe bei 40 Heilpraktikern zu einem insgesamt positiven Ergebnis über die Arbeit. Bewertet wurden der Service und die Vorabinformation, die Anamnese, die Diagnostik, die Informationen zur Therapie und die Gesprächsatmosphäre zwischen Patient und Heilpraktiker.
Heilerlaubnis
Wer die Heilkunde berufsmäßig ausübt, ohne als Arzt approbiert zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde. Eine erteilte Erlaubnis hat bundesweite Gültigkeit. Der Antragsteller muß sich einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten unterziehen, um festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Für die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis sind zudem entsprechende Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren nachzuweisen, das dazu befähigt, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln. Diese Befähigung setzt auch Grundkenntnisse in allen wissenschaftlichen anerkannten Psychotherapieverfahren voraus. Die Gestaltung und Ausführungen der Prüfungen fallen unter das Landesrecht.
Die Überprüfung enthält Fragen zum Basiswissen hinsichtlich psychischer Krankheiten und Persönlichkeitsstörungen, Diagnostik, Rechts- und Berufskunde und Therapieformen. Während in der Überprüfung für (allgemeine) Heilpraktiker ohne Beschränkung auf Psychotherapie Kenntnisse in Psychiatrie, Psychologie, Psychopathologie und Psychotherapie nur eine untergeordnete Rolle spielen, erfolgt die Überprüfung für Heilpraktiker (Psychotherapie) ausschließlich in diesem Fachgebiet.
Die gesamte Definition und den genauen
Gesetzestext finden Sie hier bei www.wikipedia.de
und beim Bundesministerium der Justiz
und Verbraucherschutz www.genauer Gesetzestext.de .